klärung an die Vorinstanz oder die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Die bereits begründete Berufungserklärung ergänzte der Beschuldigte im schriftlichen Verfahren am 31. Juli 2017 (Vi-act. 10). Im Wesentlichen macht er geltend, die Beschuldigtenrolle bezüglich des von ihm als Bagatelle betrachteten Verkehrsregelverletzungsvorwurfes habe nicht er fälschlicherweise übernommen, sondern sei ihm von der Polizei verliehen worden. Selbst wenn er den Vorwurf in Kenntnis dessen Unrichtigkeit akzeptiert hätte, wäre dies als nicht strafbares, falsches Geständnis zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Vi-act.