Am 8. Oktober 2015 belastete D.________ nach Vorlage der Radarfotos (worin ein männlicher Fahrzeuglenker erkennbar war) dann ihren Ehemann A.________ als verantwortlichen Fahrzeuglenker. Dieser gab am 24. Oktober 2015 in Pfäffikon SZ seinerseits – nach Vorlage der Radarfotos des männlichen Fahrzeuglenkers und nach erfolgtem Hinweis auf seine Rechte gemäss Art. 158 StPO – eine wahrheitswidrige schriftliche Erklärung ab, wonach er selber der verantwortliche Fahrzeuglenker war. Bei seiner Befragung vom 17. November 2016 gestand er schliesslich ein, dass nicht er selber, sondern sein Sohn E.____