{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-26_2017-11-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bc36ce87c237e1e69484a7d59aa62712"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-26_2017-11-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22f2b3628358c71779bd9312eea007ef229c5c567283bc0fe629d36c981826cf7911dd86d49cfe130ba2d90d037e1a9a7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22f2b3628358c71779bd9312eea007ef229c5c567283bc0fe629d36c981826cf7911dd86d49cfe130ba2d90d037e1a9a7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_26", "Checksum": "c00d8f88ad1c291101570079594f7a51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.11.2017 STK 2017 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:19", "Checksum": "dab36cbd1df1ae9f4cae6dd74056aa10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.11.2017 STK 2017 26\nRegeste:\nIrreführung der Rechtspflege, Begünstigung | Strafgesetzbuch\n\nArt. 113 StPO N 2). Entgegen dem Vorderrichter ändert an der fehlenden\nStrafbarkeit wegen Irreführung der Rechtspflege nichts, dass der Beschuldigte\nals Fahrzeughalter von der Polizei vorher schriftlich aufgefordert worden war,\ndie Personalien des zur Zeit der Übertretung verantwortlichen Fahrzeuglenkers aufzuführen (U-act. 8.1.02 Staatsanwaltschaft Graubünden Akt. 3 f.).\nDem Polizeirapport ist klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich erst\nerklärte, nachdem er im Sinne von Art. 158 StPO über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden war (U-act. 8.1.01 S. 2 und S. 3 oben und letzter\nAbsatz). Dies geht ebenfalls aus dem bei den Rechtshilfeakten angehefteten\nFormular hervor, welches der Beschuldigte am 24. Oktober 2015 unterzeichnete und auf dem angekreuzt ist, dass der Hinweis auf Art. 158 StPO erfolgte\n(U-act. 8.1.02 S 2). Mithin ist in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Irreführung nicht erfüllt.\n\nDass die Polizei trotzdem einen seiner Söhne verdächtigte, kann nicht dem\nBeschuldigten angelastet werden, da er nicht einmal einen Irrtum der Polizei\naufrechterhielt. Dieser Umstand beweist entgegen der Ansicht des Vorderrichters (angef. Urteil E. 2.2) nur, dass der Beschuldigte die Polizei nicht „auf die\nfalsche Fährte“ bringen konnte (vgl. auch BJM 2002 S. 24 E. 3.b).\n\nb) Begünstigung kann nur von jemandem begangen werden, der nicht selber bereits im Visier der Strafjustiz wegen der Vortat ist (Delnon/Rüdy, a.a.O.,\nArt. 305 StGB N 11). Indem der Beschuldigte von der Strafjustiz förmlich beschuldigt ein falsches Geständnis ablegte (vgl. oben lit. a), begünstigte er seinen Sohn also nicht. Zudem konnte er angesichts des von der Polizei gegen\nseinen Sohn gerichteten Verdachts von Vornherein das Funktionieren der\nStrafjustiz nicht gefährden. Der blosse Vorwurf, sein Verhalten sei zur Begünstigung geeignet gewesen, reicht aber zur Annahme des Tatbestands\nnicht aus (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 305 StGB N 22 mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 129 IV 138 E. 2.1), zumindest solange, als wie vorliegend keine eigentliche Erschwerung der Strafverfolgung nachgewiesen ist (dazu vgl. auch Do-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nnatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 477). Selbst die Zahlung der Busse als\nHalter wäre keine Begünstigung (dazu Weissenberger, Kommentar SVG und\nOBG, 22015, Art. 6 OBG N 3).\n\nc) Abgesehen davon ist aufgrund der Akten unklar, welche Formate der\nRadarfotos in welcher Qualität dem Beschuldigten vor seiner Erklärung vorgelegt wurden, mithin wie gut die Person darauf erkennbar war. Seine Aussage\nvom 24. Oktober 2015, am fraglichen Tattag an eine Beerdigung in Davos\ngefahren zu sein, wurde bloss rapportiert (U-act. 8.1.01 S. 3 oben), aber nicht\nprotokollarisch festgehalten und vom Beschuldigten in Bezug auf seine Person bei der Staatsanwaltschaft bestritten (U-act. 10.1.01 Nr. 9). Sie darf daher\nnicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, abgesehen davon, dass ein\nMissverständis nicht auszuschliessen ist. Der Beschuldigte hielt ebenfalls\nspäter laut Protokoll der Einvernahme vom 17. November 2015 zunächst daran fest, die Person mit der Sonnenbrille auf dem Radarfoto sei nicht eindeutig\nerkennbar (vgl. U-act. 8.1.05 Nr. 4 ff.). Er revidierte seine Aussagen erst aufgrund der ihm durch die Polizei bekanntgegebenen Faktenlage (U-act. 8.1.05\nNr. 7). Auch die Anklage behauptet nicht, der Fahrzeuglenker sei auf den Fotos klar erkennbar gewesen. Schliesslich sind die vom Vorderrichter insinuierten, nicht angeklagten familieninternen Absprachen (angef. Urteil E. 5.2 i.V.m.\nE. 3.2) in inhaltlicher Hinsicht nicht nachzuweisen, sondern nur zu vermuten,\nweshalb dem Beschuldigten aufgrund solcher Absprachen kein sicheres Wissen darüber nachgewiesen werden kann, nicht gefahren zu sein. Somit steht\nnicht zweifellos fest, dass der Beschuldigte, der im Tatzeitraum noch keinen\nBart trug (vgl. U-act. 10.1.01 Nr. 13 und Fotos), und seine Frau mit ihren Angaben, der Beschuldigte habe das Fahrzeug gelenkt, wissentlich Falsches\nsagten, weil sie ihren Sohn decken wollten. Deshalb ist dem Beschuldigten ein\nstrafbares Handeln ebenso wenig in subjektiver Hinsicht nachzuweisen.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n4. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Berufung der Beschuldigte\nvon Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten\nder Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des zuständigen Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des\nKantons (Art. 423 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte vor beiden Instanzen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO), wobei die Entschädigung für die Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte\nmangels Einreichung von Kostennoten ermessensweise festzusetzen ist (§ 6\nAbs. 1 i.V.m. § 13 GebTRA; BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.4);-\n\nerkannt:\n\n1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben\nund der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.\n\n2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von\ntotal Fr. 3‘073.50 gehen zu Lasten des zuständigen Bezirks, diejenigen\ndes Berufungsverfahrens (Fr. 1‘500.00) zu Lasten des Staates.\n\n3. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘500.00\n(inkl. Auslagen und MWST) durch den Bezirk sowie für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.\n\n"}