{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-26_2017-11-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bc36ce87c237e1e69484a7d59aa62712"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-26_2017-11-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22f2b3628358c71779bd9312eea007ef229c5c567283bc0fe629d36c981826cf7911dd86d49cfe130ba2d90d037e1a9a7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22f2b3628358c71779bd9312eea007ef229c5c567283bc0fe629d36c981826cf7911dd86d49cfe130ba2d90d037e1a9a7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_26", "Checksum": "c00d8f88ad1c291101570079594f7a51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.11.2017 STK 2017 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:19", "Checksum": "dab36cbd1df1ae9f4cae6dd74056aa10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 17.11.2017 STK 2017 26\nRegeste:\nIrreführung der Rechtspflege, Begünstigung | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 17. November 2017\nSTK 2017 26\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,\nBettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n\nbetreffend Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom\n2. März 2017, SEO 2016 12);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Höfe verurteilte mit Strafbefehl vom 14. Oktober\n2016 A.________ der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2\nStGB) und der versuchten Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22\nAbs. 1 StGB), von folgenden Sachverhalt ausgehend (Auszug, U-\nact. 14.1.01):\n\nAm Mittwoch, 12. August 2015, um 10.55 Uhr, wurde der Personenwagen der Marke Mini mit den Kontrollschildern SZ xx auf der Hauptstrasse\nH28a in Richtung Davos Dorf, mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen. Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung betrug netto 18\nkm/h.\nAls sich die Kantonspolizei Graubünden beim Fahrzeughalter\nA.________ schriftlich nach dem verantwortlichen Fahrzeuglenker erkundigte, gab seine Ehefrau D.________ am 7. September 2015 sich als\nverantwortliche Fahrzeuglenkerin an. Am 8. Oktober 2015 belastete\nD.________ nach Vorlage der Radarfotos (worin ein männlicher Fahrzeuglenker erkennbar war) dann ihren Ehemann A.________ als verantwortlichen Fahrzeuglenker. Dieser gab am 24. Oktober 2015 in Pfäffikon\nSZ seinerseits – nach Vorlage der Radarfotos des männlichen Fahrzeuglenkers und nach erfolgtem Hinweis auf seine Rechte gemäss Art. 158\nStPO – eine wahrheitswidrige schriftliche Erklärung ab, wonach er selber\nder verantwortliche Fahrzeuglenker war. Bei seiner Befragung vom\n17. November 2016 gestand er schliesslich ein, dass nicht er selber,\nsondern sein Sohn E.________ der verantwortliche Fahrzeuglenker war.\n(…).\n\nNach Einspracheerhebung (U-act. 14.1.03) vernahm die Staatsanwaltschaft\nden Beschuldigten ein (U-act. 10.1.01) und überwies danach den Strafbefehl\ndem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1). Der Richter sprach den\nBeschuldigten mit Urteil vom 2. März 2017 im Sinne des Strafbefehls schuldig\nund bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu\nFr. 1‘130.00 (total Fr. 27‘120.00) und mit einer Busse von Fr. 6‘780.00, respektive einer sechstägigen Ersatzfreiheitsstrafe.\n\n2. Gegen seine Verurteilung erklärte der Beschuldigte die angemeldete\nBerufung rechtzeitig am 22. Mai 2017 mit den Anträgen, ihn von Schuld und\nStrafe freizusprechen, eventualiter die Sache zur genauen Sachverhaltsab-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nklärung an die Vorinstanz oder die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen\noder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Die bereits begründete Berufungserklärung ergänzte der Beschuldigte im schriftlichen Verfahren am 31.\nJuli 2017 (Vi-act. 10). Im Wesentlichen macht er geltend, die Beschuldigtenrolle bezüglich des von ihm als Bagatelle betrachteten Verkehrsregelverletzungsvorwurfes habe nicht er fälschlicherweise übernommen, sondern sei ihm\nvon der Polizei verliehen worden. Selbst wenn er den Vorwurf in Kenntnis\ndessen Unrichtigkeit akzeptiert hätte, wäre dies als nicht strafbares, falsches\nGeständnis zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Vi-act. 12).\n\n3. Wer sich selbst fälschlicherweise bei einer Behörde einer strafbaren\nHandlung beschuldigt (Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1\nAbs. 2 StGB, dazu nachfolgend lit. a) oder wer jemanden der Strafverfolgung\nentzieht (Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB, dazu lit. b), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.\n\na) Gemäss Anklage wies die Polizei den Beschuldigten anlässlich der fraglichen polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2015 auf seine Rechte als\nBeschuldigten hin (Art. 158 StPO), bevor dieser sich als für die Verkehrsregelverletzung verantwortlichen Lenker bezeichnete (vgl. auch U-act. 8.1.01 S. 3).\nDaher übernahm er nicht von sich aus fälschlicherweise die Rolle des Beschuldigten, sondern legte ein nicht strafbares, falsches Geständnis ab (BGE\n111 IV 159 E. 1.a; vgl. Delnon/Rüdy, BSK, 32013, Art. 304 StGB N 15 mit\nHinweisen; Trechsel/Affolter-Eijsten, PK, 22013, Art. 304 StGB N 4; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 52017, S. 474), nachdem er förmlich\nbeschuldigt worden war. Sein falsches Geständnis konnte keine neue Strafuntersuchung bewirken bzw. die Strafverfolgungsbehörden nicht irreführen. Als\nunschuldig Verfolgter soll er daher nicht schlechter gestellt werden als der\nwirkliche Täter, dessen falsche Aussagen grundsätzlich keine strafrechtlichen\nKonsequenzen haben (vgl. SJZ 1972 Nr. 92 S. 218; Riklin, OFK, 22014,\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}