- dass der Beschuldigte am 10. Mai 2017 Berufung erklärt und einen Freispruch vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verlangt hat (KG-act. 3); - dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 14); - dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist; - dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschuldigten gehen;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: