- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung präsidial (§ 40 JG) abzuschreiben ist; - dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Verfahrensausgang zu Lasten des Staates gehen und eine Entschädigung mangels Umtriebe nicht zu sprechen ist;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.