- dass innert der zwanzigtägigen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 2. Mai 2017 endete (Art. 90 StPO), keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht einging; - dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (vgl. u.a. BGE 138 IV 157);