- dass die Staatsanwaltschaft March mit Schreiben vom 2. Mai 2017 dem Kantonsgericht mitteilte, dass in Absprache mit der Oberstaatsanwaltschaft auf Einreichung der Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3); - dass demnach das Verfahren zufolge Verzichts auf Berufungserklärung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist; - dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Prozessentschädigungen zu sprechen sind;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: