- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Prozessentschädigungen zu sprechen sind;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.