- dass das begründete Urteil am 11. April 2017 an die Parteien versendet wurde (KG-act. 1); - dass die Staatsanwaltschaft March mit Schreiben vom 2. Mai 2017 dem Kantonsgericht mitteilte, dass in Absprache mit der Oberstaatsanwaltschaft auf Einreichung der Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3); - dass demnach das Verfahren zufolge Verzichts auf Berufungserklärung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;