D.________ und E.________, Privatkläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F.________, betreffend Fahrlässige Tötung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 10. November 2016, SGO 2015 16);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Staatsanwaltschaft March gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 10. November 2016 innert Frist am 15. November 2016 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);