2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4‘185.00 gehen zu Lasten des Bezirks Schwyz. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons. 3. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren vom Bezirk Schwyz mit Fr. 3‘630.00 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘800.00 entschädigt.