426 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist er vor beiden Instanzen zu entschädigen (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO). Der Stundenansatz wird angesichts des Umstandes, dass der Fall keine tatsächlichen Schwierigkeiten bot und in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die vom Richter von Amtes wegen zu klärenden Frage der Verwertbarkeit beschränkt war, auf Fr. 220.00 gekürzt (§§ 2 und 6 Abs. 1 GebTRA);- erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. Kantonsgericht Schwyz 15