5. Zusammenfassend sind die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertbar. Ohne sie wären die Aussagen des Beschuldigten nicht erhältlich gewesen. Diese sind deshalb auch unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). Aufgrund der Aussagen des Fahrlehrers kann der Beschuldigte nicht überführt werden. Mithin ist er von den Anklagevorwürfen freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO), zumal dem im Berufungsverfahren obsiegenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO) ohne die unverwertbaren Beweise nicht vorgeworfen werden kann, die Einleitung des Verfahrens bewirkt zu haben (vgl. dazu Art. 426 Abs. 2 StPO).