b) Der rechtlich unzulässig erlangte Beweis könnte mithin nur verwertet werden, wenn er zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich wäre (Art. 141 Abs. 2 StPO), was hier nicht der Fall ist. Die Dashcam-Aufzeichnun- gen dienen nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat, welche in Abweichung vom Grundsatz der Erkennbarkeit der Datenbeschaffung (Art. 95 StPO) ein verdecktes Vorgehen rechtfertigten (dazu oben E. 3.b/bb; vgl. BGer 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.2). Die verfolgten groben Verkehrsre- Kantonsgericht Schwyz 14