197 StPO N 8). Die polizeiliche Bearbeitung geheimer privater Aufnahmen ist mit dem Zweck einer restriktiven Zwangsmassnahmenordnung in einer freiheitlichen Gesellschaft (vgl. dazu auch Weber, ebd. N 15) unvereinbar, wenn sie wie vorliegend widerrechtlich erhobene Personendaten betrifft. Selbst wenn die Löschungspflicht (vgl. dazu oben lit. aa in fine) die Polizei zur Annahme veranlasst haben könnte, es sei eine Gefahr in Verzug, welche sie zur Sicherstellung und Durchsuchung der privaten Aufzeichnungen ermächtigt hätte (Art. 241 Abs. 3 und Art. 263 Abs. 3 StPO), waren die Voraussetzungen für solche Zwangsmassnahmen nicht gegeben.