Hug/Scheidegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 197 N 6). Die mithin gegen beliebige Personen gerichtete Bearbeitung der Aufzeichnungen des Fahrlehrers durch die Polizei kann nicht hinterher durch die Identifizierung einer möglichen Täterschaft durch den Abgleich des vergrösserten Kennzeichens mit dem Halterregister gerechtfertigt werden (vgl. auch Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, 2011, N 583; Weber, BSK, 22014, Art. 197 StPO N 8).