4. An diesem Ergebnis ändert auch die Annahme nichts, auf den Aufnahmen des Fahrlehrers seien die Autokennzeichen nicht erkennbar und erst durch die polizeiliche Vergrösserung sei dasjenige des Beschuldigten lesbar geworden. Wäre somit der Beweis als durch die Polizei initiiert anzusehen (vgl. auch oben E. 2), müsste seine Erhebung nach Art. 140 f. StPO geprüft werden, da sich der Staat seiner rechtlichen Verpflichtungen nicht dadurch entledigen können soll, dass er sich Privatpersonen bedient (Gless, a.a.O., Art. 141 StPO N 40b und 41; vgl. auch Wohlers in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 2 StPO N 15).