Die dem Beschuldigten nicht erkennbaren Aufzeichnungen seiner Verkehrsmanöver waren mithin im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG intransparent. Die mit der Aufnahme verbundene Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten betrachtete der Vorderrichter an sich zwar mit guten Gründen nicht als schwerwiegend (vgl. angef. Urteil E. 1.6.3), dennoch ist die Datenaufzeichnung und -bearbeitung datenschutzrechtlich aufgrund ihrer Intransparenz nur mit grosser Zurückhaltung zu rechtfertigen (vgl. oben S. 6 f.).