Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Aufnahmen war die Polizei mangels Präsenz vor Ort nicht in der Lage, das verdächtige Fahrverhalten des Beschuldigten selber festzustellen (vgl. BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 im Unterschied zum Fall BGer 1B_2015 vom 8. Februar 2016, wo im Zeitpunkt der Tonaufnahme schon eine behördliche Überwachung möglich war, dazu BGer 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1). Als der Fahrlehrer seine Dashcam einschaltete, fehlte es an einer Straftat und es bestand kein Anlass zu einer Kontrolle, in deren Rahmen die Polizei hätte Verdacht schöpfen, einem allfälligen Verdächtigen mit eingeschaltetem Videogerät nachfahren und diesen eruieren können.