aa) Gestützt auf die abstrakte Möglichkeit verkehrspolizeilicher bzw. präven- tiv-polizeilicher Aufgaben ging der Vorderrichter davon aus, dass die Polizei vorliegend berechtigt gewesen wäre, das Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu kontrollieren und aufzuzeichnen, ohne dass sie hierfür einen konkreten Tatverdacht benötigt hätte (angef. Urteil E. 1.6.1). Die Erfüllung polizeilicher Aufgaben besteht heute wesentlich und permanent aus der Bearbeitung von zumeist personenbezogenen Daten im Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung (Mohler, a.a.O., N 456).