Vor der Staatsanwaltschaft gab er an, am 8. Oktober 2015 der Lenker des fraglichen Personenwagens SZ D.________ gewesen zu sein (U-act. 10.0.01 Nr. 6 sowie Ergänzungen dazu in Nr. 13). Er wollte sich aber nicht mehr weiter erinnern und verweigerte, abgesehen davon, dass er es „scheisse“ finde, dass Leute mit Dashcams alles aufzeichnen (ebd. Nr. 11), seine Aussagen (ebd. Nr. 7 ff.) namentlich dazu, ob er am 8. Oktober 2015 gefahren sei (ebd. Nr. 13). In der Voruntersuchung konnte mithin ohne die Dashcam-Aufzeichnungen kein Beweis erhoben werden, welcher den Beschuldigten überführte.