Die Polizei konnte den Beschuldigten allein durch den Vorhalt, ein Fahrzeug SZ D.________, BMW 135i Coupé, schwarz, habe auf der Autobahn A4 in Richtung Goldau kurz vor der Ausfahrt eine SVG-Widerhandlung begangen, nicht zu eindeutigen Zugaben veranlassen (U-act. 8.1.03 Nr. 3 ff.). Die Demonstration der Videosequenz des Fahrlehrers vermochte dem Beschuldigten auch bloss die später wieder zurückgenommene Aussage zu entlocken, das werde er schon gewesen sein, es fahre ja sonst niemand anderes mit dem Auto. Er könne sich einfach nicht mehr erinnern (ebd. Nr. 12). Vor der Staatsanwaltschaft gab er an, am 8. Oktober 2015 der Lenker des fraglichen Personenwagens SZ D._____