Mithin konnte also erst die Polizei mit Hilfe des Videos des Fahrlehrers die Kontrollschildnummer ermitteln (vgl. auch U-act. 10.0.02 Nr. 7). Wie die Polizei das auf den aktenkundigen Videoprintscreens (U-act. 8.1.06) nicht zu entziffernde Autokennzeichen eruieren konnte, ist indes nicht dokumentiert. Der Kantonsgericht Schwyz 4