8.1.04 Nr. 4 f.). Daran hielt er auf Nachfrage der Verteidigung auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2016 in Korrektur seiner Aussagen, nur die letzten beiden Zahlen nicht erkannt zu haben (vgl. U-act. 10.0.02 Nr. 7 und 19), folgendermassen fest (ebd. Nr. 21):