2. Es stellt sich die Frage der Verwertbarkeit von Aufzeichnungen einer Dashcam, die am 8. Oktober 2015 begangene SVG-Widerhandlungen des Beschuldigten zeigen sollen und von einem Fahrlehrer am 23. Oktober 2015 der Polizei „zur gutdünkenden Weiterverwendung“ überreicht wurden (U-act. 8.1.01 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2015 gab der Fahrlehrer zu Protokoll, die Dashcam zu Schulungszwecken montiert zu haben. Bei der Aufzeichnung der fraglichen Filmsequenzen sei er indes allein unterwegs und nicht in der Lage gewesen, das Kontrollschild des zügig auf der Autobahn rechts überholenden Fahrzeugs abzulesen (U-act. 8.1.04 Nr. 4 f.).