Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung verlangt der Beschuldigte, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Geldstrafe angemessen um mindestens 20 Tagessätze und der Tagessatz um mindestens Fr. 50.00 herabzusetzen. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung kostenfällig abzuweisen, und der befragte Beschuldigte liess an seinen Anträgen festhalten.