Der Einzelrichter ging zusammenfassend davon aus, die Strafverfolgungsbehörden hätten die Dashcam-Aufzeichnungen selbständig erheben können. Das öffentliche Interesse an der Verwertbarkeit der Aufzeichnung und an der Wahrheitsfindung sei höher zu werten als das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Aufnahme (angef. Urteil E. 1.6.4). Folgedessen verurteilte und bestrafte der Einzelrichter den Beschuldigten mit Urteil vom 20. Oktober 2016 im Sinne des Strafbefehls. Kantonsgericht Schwyz 3