1. Die Polizei rapportierte der Staatsanwaltschaft Innerschwyz nach Auswertung von Dashcam-Aufzeichnungen eines Fahrlehrers, A.________ sei zu schnell gefahren und habe einen unbekannten PW rechts überholt (U-act. 8.1.01). Mit Strafbefehl vom 2. März 2016 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1lit. d VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (U-act. 13.1.01). Der Beschuldigte erhob Einsprache (U-act.