{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9c2669e8156189e7f7bd97ea365dd969"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_1", "Checksum": "1b9a7147b4da921488e04e7e0b5e275e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8f022f021d1e76878a57f488d3f6d5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1\nRegeste:\nSVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht\n\nAbs. 1 StPO; vgl. auch Art. 36 BV). Schon die Bedeutung der vorliegenden\nVerkehrsregelverletzungen (vgl. dazu gerade nachfolgend lit. b) liesse keine\nZwangsmassnahmen, also in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten eingreifende Polizeihandlungen zu. Allein die\nAussagen des Fahrlehrers über seine Beobachtungen vermochten ferner zwar\nkonkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat aber keinen hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person zu begründen, sich an\ndieser Straftat beteiligt zu haben (dazu vgl. Hug/Scheidegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 197 N 6). Die mithin gegen\nbeliebige Personen gerichtete Bearbeitung der Aufzeichnungen des Fahrlehrers durch die Polizei kann nicht hinterher durch die Identifizierung einer möglichen Täterschaft durch den Abgleich des vergrösserten Kennzeichens mit\ndem Halterregister gerechtfertigt werden (vgl. auch Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, 2011, N 583; Weber, BSK, 22014, Art. 197 StPO N 8).\nDie polizeiliche Bearbeitung geheimer privater Aufnahmen ist mit dem Zweck\neiner restriktiven Zwangsmassnahmenordnung in einer freiheitlichen Gesellschaft (vgl. dazu auch Weber, ebd. N 15) unvereinbar, wenn sie wie vorliegend widerrechtlich erhobene Personendaten betrifft. Selbst wenn die Löschungspflicht (vgl. dazu oben lit. aa in fine) die Polizei zur Annahme veranlasst haben könnte, es sei eine Gefahr in Verzug, welche sie zur Sicherstellung und Durchsuchung der privaten Aufzeichnungen ermächtigt hätte\n(Art. 241 Abs. 3 und Art. 263 Abs. 3 StPO), waren die Voraussetzungen für\nsolche Zwangsmassnahmen nicht gegeben.\n\nb) Der rechtlich unzulässig erlangte Beweis könnte mithin nur verwertet\nwerden, wenn er zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich wäre\n(Art. 141 Abs. 2 StPO), was hier nicht der Fall ist. Die Dashcam-Aufzeichnun-\ngen dienen nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat, welche in Abweichung vom Grundsatz der Erkennbarkeit der Datenbeschaffung (Art. 95 StPO)\nein verdecktes Vorgehen rechtfertigten (dazu oben E. 3.b/bb; vgl. BGer\n6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.2). Die verfolgten groben Verkehrsre-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\ngelverletzungen sind nicht in den Katalogen von Art. 269 Abs. 2 StPO und\nArt. 286 Abs. 2 StPO aufgeführt und dafür ist weder ausschliesslich eine Freiheitsstrafe angedroht noch eine solche beantragt (vgl. dazu Gless, BSK,\n22014, Art. 141 StPO N 72; Wohlers in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen-\n\ntar, 22014, Art. 141 StPO N 21a; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, StPO, 2011,\nN 556; STK 2016 27 vom 13. Dezember 2016 E. 3.e Diebstahl mit beantragter\nGeldstrafe ist keine schwere Straftat). Sie sind auch keine derart gravierende\nDelikte, die eine öffentliche Fahndung im Sinne von Art. 211 StPO rechtfertigten (vgl. dazu Rüegger, BSK, 22014, Art. 211 StPO N 9).\n\n5. Zusammenfassend sind die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertbar.\nOhne sie wären die Aussagen des Beschuldigten nicht erhältlich gewesen.\nDiese sind deshalb auch unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). Aufgrund der\nAussagen des Fahrlehrers kann der Beschuldigte nicht überführt werden. Mithin ist er von den Anklagevorwürfen freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen\ndie Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates\n(Art. 423 StPO), zumal dem im Berufungsverfahren obsiegenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO) ohne die unverwertbaren Beweise nicht vorgeworfen werden kann, die Einleitung des Verfahrens bewirkt zu haben (vgl. dazu\nArt. 426 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist er vor beiden Instanzen zu entschädigen (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO). Der Stundenansatz wird angesichts des\nUmstandes, dass der Fall keine tatsächlichen Schwierigkeiten bot und in\nrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die vom Richter von Amtes wegen zu\nklärenden Frage der Verwertbarkeit beschränkt war, auf Fr. 220.00 gekürzt\n(§§ 2 und 6 Abs. 1 GebTRA);-\n\nerkannt:\n\n1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben\nund der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4‘185.00 gehen zu Lasten des Bezirks Schwyz. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons.\n\n3. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren vom Bezirk\nSchwyz mit Fr. 3‘630.00 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) und für das\nBerufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘800.00 entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R),\ndie Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie\nnach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die\nKantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) sowie mit Formular an die\nKOST (zur Meldung des Freispruchs).\n\nNamens der Strafkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 17. August 2017 lul\n"}