{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9c2669e8156189e7f7bd97ea365dd969"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_1", "Checksum": "1b9a7147b4da921488e04e7e0b5e275e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8f022f021d1e76878a57f488d3f6d5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1\nRegeste:\nSVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht\n\neinen ist Korrektheit nicht unantastbar: Was vor verhältnismässig kurzer Zeit\nallgemein noch verpönt, ja gar strafbar war, ist heute „en vogue“; was vorliegend als unkorrekt betrachtet wird (Rechtsüberholen an sich), ist andernorts\nerlaubt. Zum andern schützt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung prinzipiell auch unübliche Lebensformen inklusive ihrer Moralvorstellungen.\n\n4. An diesem Ergebnis ändert auch die Annahme nichts, auf den Aufnahmen des Fahrlehrers seien die Autokennzeichen nicht erkennbar und erst\ndurch die polizeiliche Vergrösserung sei dasjenige des Beschuldigten lesbar\ngeworden. Wäre somit der Beweis als durch die Polizei initiiert anzusehen\n(vgl. auch oben E. 2), müsste seine Erhebung nach Art. 140 f. StPO geprüft\nwerden, da sich der Staat seiner rechtlichen Verpflichtungen nicht dadurch\nentledigen können soll, dass er sich Privatpersonen bedient (Gless, a.a.O.,\nArt. 141 StPO N 40b und 41; vgl. auch Wohlers in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 2 StPO N 15). Vorliegend handelt es sich nicht\num eine verbotene Beweiserhebung mit täuschenden Mitteln im Sinne von\nArt. 140 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO (vgl. dazu Gless, a.a.O.,\nArt. 140 StPO N 65). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (dazu unten lit. a) erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten erforderlich (lit. b). Wären nur Ordnungsvorschriften verletzt, könnten die Aufzeichnungsvergrösserungen verwertet werden\n(Art. 141 Abs. 3 StPO), sofern sie, was vorliegend wie schon gesagt nicht der\nFall ist, in den Akten lägen. Ermöglicht ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2\nStPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so\nist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung\nnicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO).\n\na) Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nfest, namentlich stellt sie Beweise sicher, wertet diese aus und ermittelt tatverdächtige Personen (Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO). Sie richtet sich nach\nArt. 306 Abs. 3 StPO bei ihrer Tätigkeit vorbehältlich besonderer StPO-Be-\nstimmungen nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel\n(dazu unten lit. aa) und die Zwangsmassnahmen (lit. bb).\n\naa) Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand\nvon Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich\nzulässig sind (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 StPO). Die vorliegend ohne Einwilligung des Beschuldigten privat erstellten Dashcam-Aufzeichnungen sind aus\nDatenschutzgründen rechtlich unzulässig (vgl. oben E. 3). Die polizeiliche\nAuswertung verletzte damit zum Schutz des Beschuldigten erlassene Gültigkeitsvorschriften. Es liegt keine Verletzung von nur der administrativen Abwicklung des Strafverfahrens dienenden Ordnungsvorschriften, sondern von\nRegeln vor, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten\nanstreben. Die Regeln haben zur Wahrung seiner Interessen eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen, wenn sie nichtbeachtende\nVerfahrenshandlungen ungültig sind (zum Ganzen STK 2016 27 E. 3.d mit\nHinw.). Daran ändert nichts, dass die Polizei bei der Bearbeitung der Aufnahmen andere Zielsetzungen als der Fahrlehrer bei der ständigen und anlasslosen Aufzeichnung hatte. Die nachträgliche Ersetzung des ursprünglich unverhältnismässigen Aufnahmezwecks (vgl. oben E. 3.b/bb) durch Zwecke der\nStrafverfolgung ist unzulässig (vgl. dazu Maurer-Lambrou/Steiner, a.a.O.,\nArt. 4 DSG N 38a und 39; Mohler, a.a.O., N 1179). Die zwecklos erhobenen\nDaten müssten vielmehr wie nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden (dazu vgl. Maurer-Lambrou/Schönbächler, BSK, 32014, Art. 5 DSG N 13d).\n\nbb) Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen, die in Grundrechte\nder Betroffenen eingreifen (Art. 196 StPO). Sie müssen gesetzlich vorgesehen\nsein, sich auf einen hinreichenden Tatverdacht stützen sowie verhältnismässig\nund durch die Bedeutung der verfolgten Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n"}