{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9c2669e8156189e7f7bd97ea365dd969"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_1", "Checksum": "1b9a7147b4da921488e04e7e0b5e275e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8f022f021d1e76878a57f488d3f6d5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1\nRegeste:\nSVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht\n\nVorliegend konnte die Polizei den Beschuldigten nur eruieren, weil der Fahrlehrer den Verkehr anlasslos bzw. ohne konkreten, ihn betreffenden Anlass\nprivat mit einer ständig eingeschalteten Dashcam aufzeichnete. Zum Zeitpunkt\nder Erstellung dieser Aufnahmen war die Polizei mangels Präsenz vor Ort\nnicht in der Lage, das verdächtige Fahrverhalten des Beschuldigten selber\nfestzustellen (vgl. BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 im Unterschied zum Fall BGer 1B_2015 vom 8. Februar 2016, wo im Zeitpunkt der\nTonaufnahme schon eine behördliche Überwachung möglich war, dazu BGer\n6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1). Als der Fahrlehrer seine Dashcam einschaltete, fehlte es an einer Straftat und es bestand kein Anlass zu\neiner Kontrolle, in deren Rahmen die Polizei hätte Verdacht schöpfen, einem\nallfälligen Verdächtigen mit eingeschaltetem Videogerät nachfahren und diesen eruieren können. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass\ndie Beweise durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt\nwerden können.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nbb) Für das Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung der Aufzeichnungen ist an sich nicht sein Bedürfnis, der Strafe zu entgehen, sondern\nsein Recht auf informationelle Selbstbestimmung respektive auf Datenschutz\nmassgeblich. Dieses Recht kann nicht ausgeübt werden, wenn private oder\npolizeiliche Datenbearbeiter verdeckt vorgehen und nicht offenlegen, wann sie\nDaten beschaffen und bearbeiten. Werden die Daten dann in einem Strafverfahren verwendet, droht ein Beschuldigter nicht nur zum blossen Informationsoder Beweisobjekt degradiert, sondern auch unfair behandelt zu werden. Die\nAufzeichnungen, mithin die Beschaffung seiner Personendaten, waren dem\nBeschuldigten vorliegend nicht erkennbar (im Unterschied zu Aufzeichnungen\ndurch offensichtlich oder mit Hinweistafeln positionierten Kameras im öffentlichen Raum). Zwar nahm er durch seine Fahrweise wohl billigend in Kauf, andere Verkehrsteilnehmer auf sich aufmerksam zu machen. Trotzdem verliert\ner nicht den Schutz vor verdeckter Datenbeschaffung und -bearbeitung, da er\nnicht damit rechnen muss, durch anlasslose, permanente private Aufzeichnungen identifizierbar erfasst zu werden, die nicht nur seine Privatsphäre,\nsondern potentiell auch diejenige einer unbestimmten Anzahl weiterer Verkehrsteilnehmer tangieren (vgl. noch unten lit. cc in fine). Die dem Beschuldigten nicht erkennbaren Aufzeichnungen seiner Verkehrsmanöver waren mithin\nim Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG intransparent. Die mit der Aufnahme verbundene Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten betrachtete der Vorderrichter an sich zwar mit guten Gründen nicht als schwerwiegend (vgl. angef. Urteil\nE. 1.6.3), dennoch ist die Datenaufzeichnung und -bearbeitung datenschutzrechtlich aufgrund ihrer Intransparenz nur mit grosser Zurückhaltung zu rechtfertigen (vgl. oben S. 6 f.).\n\nAndererseits waren die Aufzeichnungen für den durch das Verhalten des Beschuldigten weder geschädigten noch beeinträchtigten Fahrlehrer zwecklos\nund somit unverhältnismässig im Sinne von Art. 4 DSG (vgl. etwa Rampini,\na.a.O., Art. 12 DSG N 9 Alinea 3 und 5), weil keine privaten Interessen für die\nAufzeichnungen ersichtlich sind. Weder benutzte er die Aufzeichnungen zur\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nInstruktion eines Fahrschülers, noch drohten ihm aufgrund der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen oder einer anderen Gefahrenlage irgendwelche straf- oder zivilrechtlichen Vorwürfe zu entstehen, welche der Aufzeichnung respektive deren nachträglichen Bearbeitung in Bezug\nauf seine Person hätten einen nachvollziehbaren Zweck verleihen können.\n\ncc) Allein aufgrund der Anzeige des Fahrlehrers hätte ohne die rechtswidrig\nbeschafften bzw. bearbeiteten Aufzeichnungen kein Strafverfahren gegen\neinen identifizierbaren Täter eröffnet werden können. Da der Fahrlehrer zur\nDatenbeschaffung keine privaten Interessen hatte (oben lit. bb) und die Verkehrsregelverletzungen, obwohl sie mutmasslich grob waren, keine schwerwiegenden Straftaten sind (vgl. unten E. 4.b), ist die Verwertung der für die\nPolizei nicht erhältlichen (oben lit. aa) Aufzeichnungen nicht gerechtfertigt.\nAnsonsten würde in Kauf genommen, dass Private den verfassungsmässigen\nSchutz vor Datenmissbrauch aushebeln (Art. 13 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 3\nBV). Zudem würden im Vorfeld des staatlichen Strafmonopols für Personen\nfalsche Anreize zur privaten Beweiserhebung geschaffen, ohne dass sie in\neinem entsprechenden Verfahren an diesen Beweisen je selber ein Interesse\nhaben könnten. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine justizförmige\nStrafverfolgung (siehe ebenfalls Art. 2 StPO) und die Interessen des in seiner\nPrivatheit bzw. Freiheit rechtlich geschützten Beschuldigten an einem fairen\nVerfahren überwiegen bei nicht schweren Straftaten diejenigen der Strafverfolgung an der Wahrheitsfindung (dazu vgl. auch Gless, a.a.O., Art. 139 StPO\nN 15 f. und 28) und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Sie\nkönnen bei der in casu gebotenen grossen Zurückhaltung (vgl. oben S. 6 f.\nund lit. bb) nur dadurch gewahrt werden, dass die Dashcam-Aufzeichnungen\nals unverwertbar erklärt werden. Die nicht durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ausgewählten Sequenzen aus privaten Dascam-Aufzeichnun-\ngen dürfen daher hier im Strafverfahren nicht verwendet werden. Dagegen\nkommt auch nicht das Argument an, dass wer sich korrekt verhält, von Dash-\ncam-Aufzeichnungen wie den vorliegenden nichts zu befürchten hätte. Zum\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}