{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9c2669e8156189e7f7bd97ea365dd969"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_1", "Checksum": "1b9a7147b4da921488e04e7e0b5e275e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8f022f021d1e76878a57f488d3f6d5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1\nRegeste:\nSVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht\n\nb) Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der\nGrundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG).\nDashcam-Aufzeichnungen von Daten (wie z.B. das Autokennzeichen) anhand\nderen Personen bestimmbar sind, betreffen Personendaten im Sinne von\nArt. 3 lit. a DSG und fallen daher in den auch durch private Datenbearbeiter\neinzuhaltenden Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, vgl. BGE 140 I 2 E. 9.1; Schweizer, St. Galler\nKommentar, 32014, Art. 13 BV N 84; Diggelmann, BSK, 2015, Art. 13 BV\nN 33; Fiolka, BSK, 22014, Art. 95 StPO N 6 und 8; vgl. auch angef. Urteil\nE. 1.3) und damit unter das Datenschutzrecht (vgl. Mohler, Grundzüge des\nPolizeirechts in der Schweiz, 2012 N 457 f. und N 1171 f.). Personendaten\ndürfen nur rechtmässig bearbeitet werden (Art. 4 Abs. 1 DSG). Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig\n(Art. 4 Abs. 2 DSG) sowie ihre Beschaffung und der Zweck ihrer Bearbeitung\nfür die betroffene Person erkennbar (Art. 4 Abs. 4 DSG) sein. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht\nwiderrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Jede Persönlichkeitsverletzung\nist dabei zunächst widerrechtlich (Wermelinger, a.a.O. Art. 12 DSG N 3; Rampini, BSK, 20143, Vorbem. zu Art. 12 DSG N 4; Aebi-Müller, a.a.O., ZGB 28\nN 29) und bleibt es, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten,\ndurch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 13 Abs. 1 DSG). Werden\nbei der Bearbeitung von Personendaten, also bei jedem Umgang mit ihnen\n(Art. 3 lit. e DSG; vgl. auch Mohler, a.a.O., N 1164), die Grundsätze von Art. 4\nDSG nicht beachtet (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG), ist die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung nach allerdings nicht unbestrittener Auffassung zwar\nnicht generell ausgeschlossen, im konkreten Fall aber nur mit grosser Zurück-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nhaltung zu bejahen (vgl. Wermelinger, a.a.O., Art. 12 DSG N 4 f.; BGE 138 II\n346 E. 7.2; Rampini, a.a.O., Art. 12 DSG N 9b).\n\nDer Beschuldigte muss es grundsätzlich nicht hinnehmen, in der Öffentlichkeit\nin Wort, Bild oder Ton aufgezeichnet zu werden (vgl. Breitenmoser, St. Galler\nKommentar, 32014, Art. 13 BV N 14). Wird ein aufgezeichnetes Kennzeichen\ndurch Vergrösserung zur Identifikation des Fahrzeughalters ablesbar gemacht, wird die informationelle Integrität des den Wagen lenkenden Halters\nbeeinträchtigt und damit seine Persönlichkeit verletzt (dazu vgl. etwa Aebi-\nMüller, CHK3, ZGB 28 N 3; Wermelinger, DSG SHK, 2015, Art. 12 DSG N 2;\nauch BGE 138 II 146 E. 10.2 und 10.6.2). Vorliegend liegt keine Einwilligung\ndes Beschuldigten in die ständigen Dashcam-Aufzeichnungen vor und diese\nsind auch nicht durch ein Gesetz gerechtfertigt. Es kann nicht die Rede davon\nsein, dass der Beschuldigte seine Daten allgemein im Sinne von Art. 12\nAbs. 3 DSG zugänglich mache wollte, weil allein der Umstand, dass er auf\neiner öffentlichen Strasse fuhr, nicht bedeutet, dass er seine Personendaten\nAufzeichnungen zugänglich machte (Wermelinger, a.a.O., N 10; vgl. dazu\nauch noch unten lit. bb). Mithin ist zu prüfen, ob die Persönlichkeitsverletzung\ndurch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.\n\naa) Gestützt auf die abstrakte Möglichkeit verkehrspolizeilicher bzw. präven-\ntiv-polizeilicher Aufgaben ging der Vorderrichter davon aus, dass die Polizei\nvorliegend berechtigt gewesen wäre, das Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu\nkontrollieren und aufzuzeichnen, ohne dass sie hierfür einen konkreten Tatverdacht benötigt hätte (angef. Urteil E. 1.6.1). Die Erfüllung polizeilicher Aufgaben besteht heute wesentlich und permanent aus der Bearbeitung von zumeist personenbezogenen Daten im Schutzbereich der informationellen\nSelbstbestimmung (Mohler, a.a.O., N 456). Der Einsatz von technischen\nHilfsmitteln ist der Polizei in ihrer nicht einfach rund um die Uhr flächendeckend zulässigen Kontrolltätigkeit (vgl. entsprechend Art. 5 und 9 Abs. 1 SKV)\nindes konkret nur beschränkt möglich. Die verkehrspolizeilichen Kontrollen\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nsind schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und Gefahrenstellen auszurichten (Art. 5 Abs. 1 SKV). Nach § 9a PolG (SRSZ\n520.110) kann die Polizei bei den örtlich und zeitlich begrenzten Beobachtungen Überwachungsgeräte auch nur einsetzen, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte. Abgesehen davon dürfen präventiv-polizeiliche Kontrollmöglichkeiten im Bereich der Verkehrssicherheit nicht zur Umgehung strafprozessualer Schranken der Beweissammlung führen (Gless, BSK, 22014, Art. 141 StPO N 38). Strafprozessual\nstellt es eine unzulässige „fishing-expedition“ (vgl. dazu etwa CAN 2012 Nr. 36\nE. 2.4) und einen Verstoss gegen den Grundsatz transparenter Personendatenbeschaffung (Art. 95 StPO; vgl. auch Rhyner, VSKC-Handbuch, S. 141)\ndar, sollten Polizeipatrouillen unterwegs verdeckt ohne konkreten Verdacht,\ndas Verkehrsgeschehen flächendeckend und anlasslos ständig filmen. Daran\nändert nichts, dass allgemein bekannt ist, dass auf Strassen gegen die Verkehrsregeln verstossen wird.\n\n"}