{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9c2669e8156189e7f7bd97ea365dd969"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_1", "Checksum": "1b9a7147b4da921488e04e7e0b5e275e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8f022f021d1e76878a57f488d3f6d5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1\nRegeste:\nSVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht\n\nMithin konnte also erst die Polizei mit Hilfe des Videos des Fahrlehrers die\nKontrollschildnummer ermitteln (vgl. auch U-act. 10.0.02 Nr. 7). Wie die Polizei das auf den aktenkundigen Videoprintscreens (U-act. 8.1.06) nicht zu entziffernde Autokennzeichen eruieren konnte, ist indes nicht dokumentiert. Der\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nFahrlehrer räumte ein, die Dashcam immer eingeschaltet zu haben, um bei\neinem Unfall ein Beweismittel zu haben (U-act. 10.0.02 Nr. 9). Er habe die\nVerkehrssituation als besonders gefährlich eingeschätzt und zufolge seiner\nZusammenarbeit in der Prävention mit der Polizei den Film einem Polizisten\ngezeigt, der ihn sogleich beschlagnahmte. Danach habe die Polizei angerufen\nund wegen einer Anzeige angefragt. Die Anzeige sei eigentlich durch die Polizei initiiert worden (U-act. 10.0.02 Nr. 7).\n\nDie Polizei konnte den Beschuldigten allein durch den Vorhalt, ein Fahrzeug\nSZ D.________, BMW 135i Coupé, schwarz, habe auf der Autobahn A4 in\nRichtung Goldau kurz vor der Ausfahrt eine SVG-Widerhandlung begangen,\nnicht zu eindeutigen Zugaben veranlassen (U-act. 8.1.03 Nr. 3 ff.). Die Demonstration der Videosequenz des Fahrlehrers vermochte dem Beschuldigten\nauch bloss die später wieder zurückgenommene Aussage zu entlocken, das\nwerde er schon gewesen sein, es fahre ja sonst niemand anderes mit dem\nAuto. Er könne sich einfach nicht mehr erinnern (ebd. Nr. 12). Vor der Staatsanwaltschaft gab er an, am 8. Oktober 2015 der Lenker des fraglichen Personenwagens SZ D.________ gewesen zu sein (U-act. 10.0.01 Nr. 6 sowie Ergänzungen dazu in Nr. 13). Er wollte sich aber nicht mehr weiter erinnern und\nverweigerte, abgesehen davon, dass er es „scheisse“ finde, dass Leute mit\nDashcams alles aufzeichnen (ebd. Nr. 11), seine Aussagen (ebd. Nr. 7 ff.)\nnamentlich dazu, ob er am 8. Oktober 2015 gefahren sei (ebd. Nr. 13). In der\nVoruntersuchung konnte mithin ohne die Dashcam-Aufzeichnungen kein Beweis erhoben werden, welcher den Beschuldigten überführte.\n\n3. Vorliegend erhielt die Polizei die Dascam-Aufzeichnungen als einzigen\nerheblichen Beweis gegen den Beschuldigten von einem Privaten (vgl. oben\nE. 2). Die Frage, ob respektive wann Beweisverbote auch greifen, wenn nicht\nstaatliche Hoheitsträger (dazu vgl. noch unten E. 4), sondern Privatpersonen\nBeweismittel sammeln, wird in der StPO nicht explizit beantwortet. Das Bundesgericht hält es für überzeugend, von Privaten rechtswidrig erlangte Be-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nweismittel nur dann als verwertbar zu betrachten, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine\nInteressenabwägung für die Verwertung spricht (BGer 1B_22/2012 vom\n11. Mai 2012 E. 2.4.4). Dabei verweist das höchste Gericht auf die Doktrin,\nwelche für die private Beweissammlung die für Strafverfolgungsbehörden aufgestellten Beweiserhebungsregeln zwar nicht vollumfänglich, aber die allgemeinen Rechtsregeln dermassen gelten lassen will, dass kein Anreiz zu\nSelbstjustiz besteht (vgl. Gless, BSK, 22014, Art. 141 StPO N 42 f.). Die hypothetische Voraussetzung, dass die Strafverfolgungsbehörden das Beweismittel hätten auf rechtmässigem Weg erlangen können müssen (so Wohlers in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 141 N 8 mit Verweisen),\nwird in der Lehre jedoch auch kritisiert, weil sie in Bezug auf das staatliche\nStrafmonopol (dazu Art. 2 Abs. 1 StPO) falsche Anreize zur detektivischen\nEigeninitiative setze (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, 2011, N 1079 f.;\nvgl. auch Riklin, OFK, 22014, Art. 141 StPO N 4). Diese Autoren halten durch\nPrivate erlangte Beweise als verwertbar, wenn sie in Übereinstimmung mit\nsämtlichen rechtlichen, den Privaten verpflichtenden Vorgaben beschafft wurden. Unter solche Vorgaben sollen aber nicht Widerhandlungen gegen zivilrechtliche Regelungen wie Persönlichkeitsverletzungen fallen (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N 1074 und 1078). Davon ist jedoch wegen fehlender einschlägiger Begründung in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht\nauszugehen. Das Bundesgericht verneinte zwar ein staatliches Beweiserhebungsmonopol (BGer 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3), wendet aber\nweiterhin sein Prüfungsprogramm nicht nur auf strafrechtswidrige bzw. deliktische, sondern ebenfalls auf allgemein rechtswidrig von Privaten erlangte, also\netwa auch auf Persönlichkeitsrechte verletzende Beweise an (BGer\n6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5 f.; im Ergebnis auch schon CAN\n2012 Nr. 36).\n\na) Unzutreffend erachtet der Berufungsführer das Verhalten des Fahrlehrers als strafbar. Art. 179quater StGB erfasst privates Verhalten in der Öffentlich-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nkeit nicht (dazu vgl. Donatsch, OFK, 192013, Art. 179quater StGB N 4; BGer\n6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.2). In diesem Sinne sind mithin\nvorliegend die Aufzeichnungen nicht deliktisch.\n\n"}