{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9c2669e8156189e7f7bd97ea365dd969"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-1_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d779e9d7f2ba0870f06bbd6b5088e3323d2d88aff7b5a5dbbeacbec1303cc559e832177429a163bb8f5ee253e8efbce5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_1", "Checksum": "1b9a7147b4da921488e04e7e0b5e275e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8f022f021d1e76878a57f488d3f6d5e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 20.06.2017 STK 2017 1\nRegeste:\nSVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Video-aufzeichnungen mit Dash-Cam); EGV-SZ 2017 A 5.1) | Strassenverkehrsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 20. Juni 2017\nSTK 2017 1\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,\nBettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,\na.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt MLaw C.________,\n\nbetreffend SVG (Rechtsüberholen auf Autobahn; Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen mit Dash-Cam)\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom\n20. Oktober 2016, SEO 2016 19);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Polizei rapportierte der Staatsanwaltschaft Innerschwyz nach Auswertung von Dashcam-Aufzeichnungen eines Fahrlehrers, A.________ sei zu\nschnell gefahren und habe einen unbekannten PW rechts überholt (U-act.\n8.1.01). Mit Strafbefehl vom 2. März 2016 sprach die Staatsanwaltschaft den\nBeschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im\nSinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 27\nAbs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1lit. d VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer\nunbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (U-act. 13.1.01).\nDer Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 13.1.03) und die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl als Anklage mit folgendem Sachverhalt dem\nEinzelrichter am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1 f.):\n\nAm 08.10.2015, 15.34 Uhr, lenkte A.________ in Goldau, Autobahn A4,\nFahrtrichtung Küssnacht, den Personenwagen SZ D.________ bei einer\ngesetzlichen Geschwindigkeit von 120 km/h mit einer Geschwindigkeit\nvon ca. 140 km/h. Kurz vor der Autobahnausfahrt Goldau überholte er auf\nder Normalspur zwei auf der Überholspur fahrende Personenwagen.\nDann fuhr er nah an einen vor ihm fahrenden Personenwagen heran und\nwechselte unmittelbar vor dem soeben überholten Personenwagen auf\ndie Überholspur.\nA.________ wusste, dass er nicht rechts überholen darf und dass er\nbeim Überholen auf die anderen Fahrzeuge Rücksicht nehmen musste.\nIndem er dennoch das Überholmanöver durchführte, handelte er willentlich und nahm eine damit verbundene ernstliche Gefahr für die Sicherheit\nder anderen Verkehrsteilnehmer in Kauf. Er wusste auch, dass er schnell\nunterwegs war und nahm eine Geschwindigkeitsüberschreitung billigend\nin Kauf.\n\nDer Einzelrichter ging zusammenfassend davon aus, die Strafverfolgungsbehörden hätten die Dashcam-Aufzeichnungen selbständig erheben können.\nDas öffentliche Interesse an der Verwertbarkeit der Aufzeichnung und an der\nWahrheitsfindung sei höher zu werten als das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Aufnahme (angef. Urteil E. 1.6.4). Folgedessen verurteilte und bestrafte der Einzelrichter den Beschuldigten mit Urteil\nvom 20. Oktober 2016 im Sinne des Strafbefehls.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nMit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung verlangt der Beschuldigte,\ndas angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. Er sei von Schuld und\nStrafe freizusprechen. Eventualiter sei die Geldstrafe angemessen um mindestens 20 Tagessätze und der Tagessatz um mindestens Fr. 50.00 herabzusetzen. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung kostenfällig abzuweisen, und der befragte Beschuldigte\nliess an seinen Anträgen festhalten.\n\n2. Es stellt sich die Frage der Verwertbarkeit von Aufzeichnungen einer\nDashcam, die am 8. Oktober 2015 begangene SVG-Widerhandlungen des\nBeschuldigten zeigen sollen und von einem Fahrlehrer am 23. Oktober 2015\nder Polizei „zur gutdünkenden Weiterverwendung“ überreicht wurden (U-act.\n8.1.01 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2015\ngab der Fahrlehrer zu Protokoll, die Dashcam zu Schulungszwecken montiert\nzu haben. Bei der Aufzeichnung der fraglichen Filmsequenzen sei er indes\nallein unterwegs und nicht in der Lage gewesen, das Kontrollschild des zügig\nauf der Autobahn rechts überholenden Fahrzeugs abzulesen (U-act. 8.1.04\nNr. 4 f.). Daran hielt er auf Nachfrage der Verteidigung auch anlässlich der\nstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2016 in Korrektur seiner\nAussagen, nur die letzten beiden Zahlen nicht erkannt zu haben (vgl. U-act.\n10.0.02 Nr. 7 und 19), folgendermassen fest (ebd. Nr. 21):\n\n(…). Als ich den Film selber angeschaut habe, konnte ich die Nummer\nnicht lesen. Als wir bei der Polizei waren, sah ich die Nummer auf der\nAufzeichnung vergrössert. Die Polizei hat die Aufnahme vergrössert. Dort\nhabe ich die ersten drei Zahlen gesehen. Die anderen Zahlen habe ich\nnicht erkannt. (Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft) Während des\nÜberholmanövers konnte ich die Nummer jedoch nicht erkennen. Ich\nweiss die Nummer erst aufgrund der Aufzeichnung.\n\n"}