hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Januar 2017 am 3. Februar 2017 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 6. April 2017 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg zum vorinstanzlichen Urteil); - dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 26. April 2017 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;