b) Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘507.65 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von C.________ (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).