8. a) Der Anteil von C.________ an den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von C.________ (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).