4. Auf die Prozessentschädigungsforderung von C.________ wird nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 5. a) A.________ wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 2‘500.00 aus der Staatskasse entschädigt (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO). b) C.________ hat A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen (Art. 432 Abs. 1 StPO).