Die Berufung wird gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen, die Dispositivziffern 3 und 5 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wie folgt ersetzt: 1. A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Genugtuungsforderung von C.________ im Betrag von Fr. 500.00 wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Unter- suchungs- und Anklagekosten von Fr. 4‘220.00 sowie den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 3‘893.60, total Fr. 8‘113.60 werden auf die Staatskasse genommen.