fahren STK 2017 18 (Fr. 452.35) angezeigt. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Privatklägers für das Berufungsverfahren STK 2017 18 beträgt somit total Fr. 1‘507.65 (= Fr. 473.70 + Fr. 581.60 + Fr. 452.35). Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers ist sein Rechtsvertreter in diesem Umfang vorab aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO;- Kantonsgericht Schwyz 24 erkannt: