c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden unentgeltlichen Rechtsvertreters Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 Geb- TRA). Der unentgeltlicher Rechtsvertreter weist gemäss seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 5.083 Stunden aus und macht gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 250.00 einen Aufwand von Fr. 1‘438.90 inkl. Auslagen und MWST geltend (STK 2017 18, KG-act. 16/9). In dieser Honorarnote ist der Kantonsgericht Schwyz 23