d) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden unentgeltlichen Rechtsvertreters Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 Geb- TRA).