Nach Massgabe der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zwischen dem Privatkläger und dem Staat rechtfertigt es sich, den Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten 3/4 (Fr. 1‘500.00) als Entschädigung für das Berufungsverfahren STK 2017 18 zu bezahlen. Im Übrigen Umfang (Fr. 500.00) wird der Beschuldigte aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.