Ermessensweise ist das Honorar für alle drei Verfahren auf pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese Vergütung ist aufgrund des grösseren Aufwands für die Verfahren STK 2017 16 und 17 zu 2/3 (Fr. 4‘000.00) diesen beiden parallelen Berufungsverfahren und zu 1/3 (Fr. 2‘000.00) dem vorliegenden Verfahren (STK 2017 18) zuzurechnen. Nach Massgabe der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zwischen dem Privatkläger und dem Staat rechtfertigt es sich, den Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten 3/4 (Fr. 1‘500.00) als Entschädigung für das Berufungsverfahren STK 2017 18 zu bezahlen.