c) Auch in den Berufungsverfahren befand sich der Beschuldigte in einer Doppelrolle, weil er einerseits beschuldigte Person (STK 2017 18) und anderseits Opfer (STK 2017 16 und 17) ist. Hingegen stellten sich in den Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dieselben Fragen wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Zu berücksichtigen ist sodann der Aufwand für die Berufungsverhandlung, welcher in der Honorarnote nicht aufgeführt wurde. Ermessensweise ist das Honorar für alle drei Verfahren auf pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.