Der in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint folglich als zu hoch. Zudem beruft sich der Rechtsvertreter des Privatklägers auch im Berufungsverfahren auf Pauschalspesen von 3 %, ohne Kantonsgericht Schwyz 22 die Auslagen im Einzelnen darzulegen. Die Vergütung für die Berufungsverfahren ist demzufolge nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).