Allein für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung weist er in der detaillierten Leistungsabrechnungen einen zeitlichen Aufwand von total 11.5 Stunden aus (STK 2017 18, KG-act. 16/7: 1. März 2018: 2 Stunden, 2. März 2018: 3 Stunden, 5. März 2018: 6.5 Stunden), mithin mehr als der Rechtsvertreter des Privatklägers und amtliche Verteidiger im Parallelverfahren für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung auswies (9.76 Stunden gemäss Honorarnote STK 2017 18, KG-act. 16/8). Der in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint folglich als zu hoch.