b) Sodann hat der Beschuldigte auch für das Berufungsverfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen und zwar im Zusammenhang mit der Anschlussberufung gegenüber dem Privatkläger (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO) und hinsichtlich der Berufung gegenüber dem Staat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Strafverfahren beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA).