Anschlussberufungsanträge den grösseren Aufwand zur Folge hatten als die Berufungsanträge erscheint es angemessen, 3/4 der Kosten (Fr. 1‘500.00) als Anteil für die Behandlung der Anschlussberufung dem Privatkläger aufzuerlegen und 1/4 der Kosten (Fr. 500.00) als Berufungsanteil auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Privatkläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (STK 2017 18, KG-act. 14). Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers sind die ihm auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren (Fr. 1‘500.00) vorerst auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Privatklägers (Art.